§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „FLOWMarkt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in (Gemeinde) Am Gutspark 3 23996 Bobitz OT Saunstorf
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (im Folgenden AO genannt) „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“
(2) Zweck des Vereins:
– die Förderung von Kunst und Kultur
– Förderung der Jugendhilfe
– die Förderung des Umweltschutzes
– die Förderung der Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht:
Regionale Vermittlung und Präsentationsmöglichkeit kultureller Identitäten in Mecklenburg – Vorpommern; z.B. Open Stage Konzept, Nachwuchskünstler Contest, Organisation von Veranstaltungen als Plattform zur Präsentation des Einzelnen z.B. durch Kunst- und Kulturmärkte, Ausstellungen.
Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Organisationen, die mit gleichem oder ähnlichem Hintergrund arbeiten; z.B. Kooperation mit Klimaaktionstag in Rostock, Circus Fantasia.
Förderung von Kinder und Jugendlichen durch familienfreundliche Veranstaltungen, zum Mitgestalten, z.B. Workshop, Kinderschminken, Erlebnispädagogik durch Akrobatik, Jonglage, Hula Hoop & Kinderfeste.
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Veranstaltungen zur Mitgestaltung und Veröffentlichung jedes Einzelnen, z.B. Kunst und Kreativmärkte für (Jung)designer und Kreative
Aufruf zur Unterstützung von Flüchtlingen und minder Begünstigten durch z.B. Zuwendung in Form von Kleider- und/oder Sachspenden
Förderung der Nachhaltigkeit durch Organisation von FLOWmärkten und Tauschbörsen. Workshop mit dem Hintergrund Recycling, Upcycling und Freecycling um Abfall zu reduzieren und der Überflussgesellschaft entgegen zu wirken. Dieses geschieht im Sinne der Nachhaltigkeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann, auf Empfehlung eines Gründungsmitgliedes, mit schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszwecks entweder durch ehrenamtliche Tätigkeit oder die aktive Mitgestaltung einer Veranstaltung zu erfüllen.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener notwendiger Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit.
(3) Ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Mitglieder mit zeitlicher Beschränkung, Tagesmitglieder (Beginn bis Ende der Veranstaltung) oder Saisonmitgliedschaft (6 Monate ab Beitritt) bezahlen einen einmaligen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung und steht in Abhängigkeit mit der aktuellen Wirtschafts- und Rechtslage in Mecklenburg – Vorpommern und dem Veranstaltungsrahmen. Die Mitglieder erkennen die Satzung mit schriftlicher Anmeldung zur jeweiligen Veranstaltung an. Zeitlich beschränkte Mitglieder sind von Mitgliederversammlungen und Vereinsentscheidungen ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die dauerhafte Mitgliedschaft endet durch a. den Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. Durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Die zeitlich beschränkte Mitgliedschaft endet a. Tagesmitglieder mit Ende der Veranstaltung
b. Saisonmitglieder, nach Ablauf der 6 Monate
(3) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft ist ab Eintritt in den Verein 3 Jahre gültig und kann dann unbefristet fortgesetzt werden.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss (3/3) oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Gründungsmitglieder
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden: Anne Maria Seidenschnur
- dem zweiten Vorsitzenden: Christoph Schoenke
- dem dritten Vorstandsmitglied: Sebastian Eggert
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon ein Vorsitzender, gemeinschaftlich vertreten. Die notwendigen Aufgaben werden vom Vorstand per Beschluss vergeben.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Findet sich auf diesem Weg kein 3. Vorstandmitglied, wird das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Buchführung;
5. die Erstellung des Jahresberichts;
6. die Vorbereitung und
7. die Einberufung der Mitgliederversammlung
8. den Beschluss zur Auflösung des Vereins
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, Videokonferenz (telegrafisch) oder Telefon (fernmündlich) einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnungspunkte bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder (3/3). Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Stimmvollmachten sind zulässig.
(6) Der Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, in den nächsten 3 Jahren eine Geschäftsordnung zu geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform per Email unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Zustimmung der anwesenden Mitglieder muss 60% betragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ab dem vierten Geschäftsjahr zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages.
(3) Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: nach dem vierten Geschäftsjahr wählt die Mitgliederversammlung erstmals einen Vorstand mit einfacher Mehrheit. Kommt es zu einem Gleichgewicht an Stimmen, findet eine Stichwahl statt.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, innerhalb der ersten vier Geschäftsjahre Wahlregelungen zu ändern und/oder hinzuzufügen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Abwesenheit bestimmt der Vorstand den Versammlungsleiter.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Vorstand einen Protokollführer
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 60 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 8 und 9 entsprechend der Satzung.
§ 11 FLOWmarkt Ordnung und Haftungsschuss
Mit Anmeldung per Email akzeptieren die zeitlich begrenzten Mitglieder diese Regelung.
Das Formular ist dem Anhang beigefügt.
§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine zum betreffenden Zeitpunkt festzulegende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Die Satzungsänderung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2024 in Pölchow.
