Satzung des Vereins FlowMarkt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „FLOWMarkt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in (Gemeinde) Am Gutspark 3 23996 Bobitz OT Saunstorf
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (im Folgenden AO genannt) „die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“
(2) Zweck des Vereins:
- die Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung der Jugendhilfe
- die Förderung des Umweltschutzes
- die Förderung der Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht:
Regionale Vermittlung und Präsentationsmöglichkeit kultureller Identitäten in Mecklenburg –
Vorpommern; z.B. Open Stage Konzept, Nachwuchskünstler Contest, Organisation von
Veranstaltungen als Plattform zur Präsentation des Einzelnen z.B. durch Kunst- und
Kulturmärkte, Ausstellungen.
Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Organisationen, die mit gleichem oder
ähnlichem Hintergrund arbeiten; z.B. Kooperation mit Klimaaktionstag in Rostock, Circus
Fantasia.
Förderung von Kinder und Jugendlichen durch familienfreundliche Veranstaltungen, zum
Mitgestalten, z.B. Workshop, Kinderschminken, Erlebnispädagogik durch Akrobatik,
Jonglage, Hula Hoop & Kinderfeste.
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Veranstaltungen zur Mitgestaltung
und Veröffentlichung jedes Einzelnen, z.B. Kunst und Kreativmärkte für (Jung)designer und
Kreative
Aufruf zur Unterstützung von Flüchtlingen und minder Begünstigten durch z.B. Zuwendung in
Form von Kleider- und/oder Sachspenden
Förderung der Nachhaltigkeit durch Organisation von FLOWmärkten und Tauschbörsen.
Workshop mit dem Hintergrund Recycling, Upcycling und Freecycling um Abfall zu
reduzieren und der Überflussgesellschaft entgegen zu wirken. Dieses geschieht im Sinne der
Nachhaltigkeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein unterhält
keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann, auf Empfehlung eines Gründungsmitgliedes, mit
schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu
fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszwecks entweder durch ehrenamtliche Tätigkeit
oder die aktive Mitgestaltung einer Veranstaltung zu erfüllen.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener notwendiger
Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit.
(3) Ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Mitglieder mit zeitlicher Beschränkung, Tagesmitglieder (Beginn bis Ende der
Veranstaltung) oder Saisonmitgliedschaft (6 Monate ab Beitritt) bezahlen einen einmaligen
Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die
Mitgliederversammlung und steht in Abhängigkeit mit der aktuellen Wirtschafts- und
Rechtslage in Mecklenburg – Vorpommern und dem Veranstaltungsrahmen. Die Mitglieder
erkennen die Satzung mit schriftlicher Anmeldung zur jeweiligen Veranstaltung an. Zeitlich
beschränkte Mitglieder sind von Mitgliederversammlungen und Vereinsentscheidungen
ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die dauerhafte Mitgliedschaft endet durch a. den Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. Durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Die zeitlich beschränkte Mitgliedschaft endet a. Tagesmitglieder mit Ende der
Veranstaltung
b. Saisonmitglieder, nach Ablauf der 6
Monate
(3) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft ist ab Eintritt in den Verein 3 Jahre gültig und kann dann unbefristet
fortgesetzt werden.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss (3/4) oder
durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger
wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt und wird dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Gründungsmitglieder
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
• dem ersten Vorsitzenden: Anne Maria Seidenschnur
• dem zweiten Vorsitzenden: Katrin Hesse
• dem dritten Vorstandsmitglied: Andreas Hedrich
• dem vierten Vorstandsmitglied: Christoph Schoenke
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, davon ein Vorsitzender, gemeinschaftlich vertreten. Die notwendigen Aufgaben
werden vom Vorstand per Beschluss vergeben.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Findet sich auf diesem Weg kein 4. Vorstandmitglied, wird das
Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Buchführung;
- die Erstellung des Jahresberichts;
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- den Beschluss zur Auflösung des Vereins
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, Videokonferenz
(telegrafisch) oder Telefon (fernmündlich) einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von 14 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnungspunkte bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Rücksicht
auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder (3/4). Die Beschlüsse des Vorstandes
werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Stimmvollmachten sind zulässig.
(6) Der Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, in den nächsten 3 Jahren eine
Geschäftsordnung zu geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über
die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Für den Abschluss von
Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2
der Satzung) zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen
Vorlage von Belegen ersetzt.
§8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform per Email unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände
der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Zustimmung der anwesenden
Mitglieder muss 60% betragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und
Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach dem 3. Geschäftsjahr zuständig für:
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
• die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages.
(3) Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: nach dem dritten Geschäftsjahr wählt die
Mitgliederversammlung erstmals einen Vorstand mit einfacher Mehrheit. Kommt es zu einem
Gleichgewicht an Stimmen, findet eine Stichwahl statt. Die Wahl des neuen Vorstandes, findet
durch den bestehenden Vorstand und aller anwesenden Mitglieder, unter geltendem Recht
statt.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der
Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, innerhalb der ersten vier
Geschäftsjahre Wahlregelungen zu ändern und/oder hinzuzufügen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Abwesenheit bestimmt der
Vorstand den Versammlungsleiter.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom
Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Vorstand einen Protokollführer
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 50 % der Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 8 und 9
entsprechend der Satzung.
§ 11 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt
werden, beschließen.
§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine zum betreffenden Zeitpunkt festzulegende juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von
Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Die Satzung wurde nach den Hinweisen des Amtsgerichts, durch die Gründungsmitglieder
geändert am 10.07.2021 in Rostock.