Satzung des FLOWMarkt e.V.

Satzung des Vereins FlowMarkt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „FLOWMarkt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in (Gemeinde) Am Gutspark 3 23996 Bobitz OT Saunstorf
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (im Folgenden AO genannt) „die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“
(2) Zweck des Vereins:

  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Jugendhilfe
  • die Förderung des Umweltschutzes
  • die Förderung der Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge
    (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht:
    Regionale Vermittlung und Präsentationsmöglichkeit kultureller Identitäten in Mecklenburg –
    Vorpommern; z.B. Open Stage Konzept, Nachwuchskünstler Contest, Organisation von
    Veranstaltungen als Plattform zur Präsentation des Einzelnen z.B. durch Kunst- und
    Kulturmärkte, Ausstellungen.
    Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Organisationen, die mit gleichem oder
    ähnlichem Hintergrund arbeiten; z.B. Kooperation mit Klimaaktionstag in Rostock, Circus
    Fantasia.
    Förderung von Kinder und Jugendlichen durch familienfreundliche Veranstaltungen, zum
    Mitgestalten, z.B. Workshop, Kinderschminken, Erlebnispädagogik durch Akrobatik,
    Jonglage, Hula Hoop & Kinderfeste.
    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Veranstaltungen zur Mitgestaltung
    und Veröffentlichung jedes Einzelnen, z.B. Kunst und Kreativmärkte für (Jung)designer und
    Kreative
    Aufruf zur Unterstützung von Flüchtlingen und minder Begünstigten durch z.B. Zuwendung in
    Form von Kleider- und/oder Sachspenden
    Förderung der Nachhaltigkeit durch Organisation von FLOWmärkten und Tauschbörsen.
    Workshop mit dem Hintergrund Recycling, Upcycling und Freecycling um Abfall zu
    reduzieren und der Überflussgesellschaft entgegen zu wirken. Dieses geschieht im Sinne der
    Nachhaltigkeit.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein unterhält
    keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins.
    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
    (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann, auf Empfehlung eines Gründungsmitgliedes, mit
    schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu
    fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    (2) Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszwecks entweder durch ehrenamtliche Tätigkeit
    oder die aktive Mitgestaltung einer Veranstaltung zu erfüllen.
    Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener notwendiger
    Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit.
    (3) Ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des
    Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
    (4) Mitglieder mit zeitlicher Beschränkung, Tagesmitglieder (Beginn bis Ende der
    Veranstaltung) oder Saisonmitgliedschaft (6 Monate ab Beitritt) bezahlen einen einmaligen
    Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die
    Mitgliederversammlung und steht in Abhängigkeit mit der aktuellen Wirtschafts- und
    Rechtslage in Mecklenburg – Vorpommern und dem Veranstaltungsrahmen. Die Mitglieder
    erkennen die Satzung mit schriftlicher Anmeldung zur jeweiligen Veranstaltung an. Zeitlich
    beschränkte Mitglieder sind von Mitgliederversammlungen und Vereinsentscheidungen
    ausgeschlossen.
    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die dauerhafte Mitgliedschaft endet durch a. den Tod des Mitglieds
    b. durch freiwilligen Austritt
    c. Durch Ausschluss aus dem Verein
    (2) Die zeitlich beschränkte Mitgliedschaft endet a. Tagesmitglieder mit Ende der
    Veranstaltung
    b. Saisonmitglieder, nach Ablauf der 6
    Monate
    (3) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
    Die Mitgliedschaft ist ab Eintritt in den Verein 3 Jahre gültig und kann dann unbefristet
    fortgesetzt werden.
    (4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss (3/4) oder
    durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger
    wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt und wird dem Mitglied
    schriftlich mitgeteilt.
    § 5 Die Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Gründungsmitglieder
    § 6 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden: Anne Maria Seidenschnur
    • dem zweiten Vorsitzenden: Katrin Hesse
    • dem dritten Vorstandsmitglied: Andreas Hedrich
    • dem vierten Vorstandsmitglied: Christoph Schoenke
    (2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
    Vorstandes, davon ein Vorsitzender, gemeinschaftlich vertreten. Die notwendigen Aufgaben
    werden vom Vorstand per Beschluss vergeben.
    (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
    gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
    der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung. Findet sich auf diesem Weg kein 4. Vorstandmitglied, wird das
    Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
    (4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Buchführung;
  5. die Erstellung des Jahresberichts;
  6. die Vorbereitung und
  7. die Einberufung der Mitgliederversammlung
  8. den Beschluss zur Auflösung des Vereins
    (5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, Videokonferenz
    (telegrafisch) oder Telefon (fernmündlich) einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
    von 14 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnungspunkte bedarf es nicht. Der
    Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
    der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Rücksicht
    auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder (3/4). Die Beschlüsse des Vorstandes
    werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
    schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
    Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Stimmvollmachten sind zulässig.
    (6) Der Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, in den nächsten 3 Jahren eine
    Geschäftsordnung zu geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen
    Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
    (7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und
    grobe Fahrlässigkeit.
    § 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
    (1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine
    angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über
    die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Für den Abschluss von
    Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2
    der Satzung) zuständig.
    (2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen
    Vorlage von Belegen ersetzt.
    §8 Ordentliche Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die
    Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform per Email unter Einhaltung einer Frist
    von vier Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände
    der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist
    beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Zustimmung der anwesenden
    Mitglieder muss 60% betragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
    Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und
    Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist nach dem 3. Geschäftsjahr zuständig für:
    • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages.
    (3) Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: nach dem dritten Geschäftsjahr wählt die
    Mitgliederversammlung erstmals einen Vorstand mit einfacher Mehrheit. Kommt es zu einem
    Gleichgewicht an Stimmen, findet eine Stichwahl statt. Die Wahl des neuen Vorstandes, findet
    durch den bestehenden Vorstand und aller anwesenden Mitglieder, unter geltendem Recht
    statt.
    (4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der
    Vorstand behält sich zum Zeitpunkt der Gründung vor, innerhalb der ersten vier
    Geschäftsjahre Wahlregelungen zu ändern und/oder hinzuzufügen.
    (5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Abwesenheit bestimmt der
    Vorstand den Versammlungsleiter.
    § 9 Protokollierung von Beschlüssen
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom
    Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom
    Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Vorstand einen Protokollführer
    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
    Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 50 % der Mitglieder
    schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
    (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 8 und 9
    entsprechend der Satzung.
    § 11 Satzungsänderungen durch Vorstand
    Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt
    werden, beschließen.
    § 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an eine zum betreffenden Zeitpunkt festzulegende juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
    für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von
    Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
    Die Satzung wurde nach den Hinweisen des Amtsgerichts, durch die Gründungsmitglieder
    geändert am 10.07.2021 in Rostock.